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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Soloplan GmbH
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Soloplan GmbH (Soloplan) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das heißt gegenüber natürlichen und juristischen Personen, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
meint den Käufer und/oder Besteller der Leistungen von SOLOPLAN.
meint die Software CarLo® in der aktuellen Versionsnummer und/oder (je nach Bestellung) einzelne, selbstständige oder unselbstständige Module wie beispielsweise CarLo® inSTORE, CarLo® inMOTION, CarLo® inTOUR, CarLo® inHUB, CarLo® inAIR&SEA.
meint eine Anpassung der STANDARDSOFTWARE nach den Vorgaben des KUNDEN. Dies schließt nicht nur die Veränderung der bestehenden STANDARDSOFTWARE mit ein, sondern auch – aber nicht ausschließlich – die Anpassung von Standardschnittstellen, die Anpassung und/oder Erstellung von Standardberichten (z.B. Rechnungen, Lieferscheinen) und die Erstellung neuer Module oder Funktionen für die STANDARDSOFTWARE.
meint STANDARDSOFTWARE und/oder SONDERPROGRAMMIERUNG.
meint das Aufspielen der STANDARDSOFTWARE auf die Datenverarbeitungsanlage des KUNDEN.
1.2.6 DATENVERARBEITUNGSANLAGE
meint die Hardwareanforderungen (Systemvoraussetzungen) und umgekehrt.
meint (1) die Lieferung eines Datenträgers an die vom KUNDEN angegebene Adresse, (2) die Bereitstellung der Software auf dem Marketplace von Soloplan und die Mitteilung des Downloadlinks oder (3) die INSTALLATION der Software durch einen Mitarbeiter von Soloplan persönlich vor Ort oder durch Fernwartung.
schließen auch Aufwendungsersatzansprüche im Sinne des § 284 BGB mit ein.
meint einen Brief, ein Fax oder eine E-Mail.
1.3 Mögliche Vertragsgegenstände
Gegenstände des Vertrages können der Kauf der STANDARDSOFTWARE zur eigenen Nutzung, SONDERPROGRAMMIERUNGen, die Durchführung eines Workshops, Consulting, die Erstellung eines Protokolls oder eines Pflichtenheftes, die INSTALLATION durch einen Mitarbeiter von Soloplan, die Schulung des KUNDEN oder die Softwarepflege sein. Der Funktionsumfang der STANDARDSOFTWARE ergibt sich aus dem Bestellschein im Zusammenhang mit dem Leistungsverzeichnis von SOLOPLAN.
Die AGB von SOLOPLAN gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB von SOLOPLAN abweichende AGB des KUNDEN werden nicht anerkannt, es sei denn, SOLOPLAN stimmt ausdrücklich der Geltung zu. Die AGB von SOLOPLAN gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB von SOLOPLAN abweichender AGB des KUNDEN die Leistung vorbehaltlos ausgeführt wird.
An den Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Kostenanschlägen und sonstigen Unterlagen über Produkte und Leistungen von Soloplan, die dem KUNDEN bekanntgegeben oder überlassen werden, behält Soloplan sich alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Der KUNDE verpflichtet sich, diese Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, Soloplan erteilt die ausdrückliche schriftliche Einwilligung. Die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen sind auf Aufforderung an Soloplan zurückzugeben, soweit ein darauf basierender Auftrag nicht an Soloplan erteilt wird.
Die Angebote und Kostenanschläge von Soloplan sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder anderweitig die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurden. Sie sind Aufforderungen zu Bestellung. Dies gilt auch für Nachbestellungen des KUNDEN.
Die Bestellung des KUNDEN stellt ein bindendes Angebot dar.
2.2.3 Annahme durch Auftragsbestätigung oder Aufnahme der Leistung
Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn Soloplan die Bestellung des KUNDEN durch eine Auftragsbestätigung in TEXTFORM bestätigt oder eine Terminbestätigung zur INSTALLATION zusendet. Der Auftragsbestätigung steht auch die Aufnahme der INSTALLATION oder Lieferung der Leistung gleich.
Der Umfang der Vertragserfüllung umfasst die mit der Auftragsbestätigung von Soloplan bestätigten Lieferungen und Leistungen. Soll die STANDARDSOFTWARE besonderen Zwecken des KUNDEN entsprechen, so müssen diese besonderen Zweckbestimmungen und Erfordernisse, denen die Software genügen muss, durch den KUNDEN im Auftrag ausdrücklich und vollständig bezeichnet und von Soloplan bestätigt werden.
Die LIEFERUNG der SOFTWARE findet ausschließlich in ausführbarer Form (Objektcode) statt. Eine auch nur teilweise Umwandlung in Quellensprache (Sourcecode) sowie deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der KUNDE ist nur im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Systemen berechtigt, das maschinenlesbare Lizenzmaterial zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen und soweit Soloplan dem KUNDEN die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
2.3.2.1 Einräumung der Nutzungsrechte
Soloplan räumt dem KUNDEN (gegen die im Bestellschein genannte Vergütung) das einfache, zeitlich unbeschränkte und nicht ausschließliche Recht ein, die SOFTWARE durch die im Bestellschein genannte Anzahl von namentlich benannten Nutzern (named user) zeitgleich zu nutzen. Der KUNDE ist damit berechtigt, die SOFTWARE auf maximal der im Bestellschein genannten Anzahl von Userarbeitsplätzen (named user) zu installieren, zu laden und ablaufen zu lassen. Der KUNDE ist berechtigt, Sicherheitskopien und übliche Datensicherungen in angemessener Anzahl zu erstellen.
2.3.2.2 Eigentumsvorbehalt der Nutzungsrechte
Die Einräumung der Nutzungsrechte ist durch den Abschluss eines Vertrags sowie die termingerechte Zahlung der Lizenzgebühren aufschiebend bedingt.
2.4.1 Beschränkung der Nutzungsrechte
Die Nutzung der SOFTWARE ist beschränkt auf die Unterstützung des internen Geschäftsbetriebs des KUNDEN. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Der KUNDE darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Soloplan keine Unterlizenzen erteilen und die Software
- nicht an Dritte vermieten, verleihen oder im Rahmen von EDV-Dienstleistungen (insbesondere im Rahmen des Betriebs eines Rechenzentrums oder eines Outsourcing-Betriebs oder im Rahmen von Timesharing-Vereinbarungen) oder in sonstiger Weise zum vorübergehenden Gebrauch überlassen oder für Zwecke Dritter benutzen oder Dritte benutzen lassen.
- nicht dazu verwenden, eigenständige Software zu entwickeln.
Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der SOFTWARE dürfen weder entfernt noch verändert werden. Sie sind auf jeder Kopie mit zu übertragen.
Jede Nutzung über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus (insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software von mehr als der im Bestellschein genannten Anzahl von Usern) ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der KUNDE verpflichtet, die Übernutzung Soloplan unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzung, d.h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung, ist der KUNDE verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung entsprechend der Preisliste von Soloplan zu leisten. Bei der Berechnung der Entschädigung wird eine dreijährige lineare Abschreibung zugrunde gelegt. Teilt der KUNDE die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste von Soloplan fällig.
Der KUNDE ist berechtigt, die SOFTWARE insgesamt einmalig an einen Dritten gegen eine Gebühr weiterzugeben/zu veräußern und hiermit einmalig die dem KUNDEN eingeräumten Nutzungsrechte zu übertragen. In diesem Falle wird der KUNDE sämtliche von ihm angefertigte Kopien der SOFTWARE an den Käufer bzw. Erwerber übergeben oder löschen. Eine weitere Verbreitung oder Unterlizenzierung bedarf der Zustimmung von Soloplan und ist entsprechend zu vergüten.
2.5.1 Lieferfristen Standardsoftware
Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich durch Soloplan bestätigt wurden. Die Verbindlichkeit einer Lieferfrist setzt voraus, dass alle notwendigen Mitwirkungshandlungen des KUNDEN rechtzeitig erfolgt sind. Die Frist gilt als eingehalten
- bei Lieferung durch die INSTALLATION der SOFTWARE durch einen Mitarbeiter von Soloplan, sobald die INSTALLATION innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt ist. Die kann durch den Mitarbeiter von Soloplan persönlich vor Ort oder mittels Fernwartung erfolgen.
- bei Lieferung durch Lieferung eines Datenträgers an die vom KUNDEN angegebene Adresse oder Lieferung durch Bereitstellung der Software auf dem Marketplace von SOLOPLAN und die Mitteilung des Downloadlinks, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist von Soloplan oder einem Subunternehmer von Soloplan zum Versand an den KUNDEN gebracht oder zur Abholung durch den KUNDEN bereitgestellt worden ist. Falls die Abholung oder Lieferung sich aus Gründen, die der KUNDE zu vertreten hat, verzögert, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt.
Lieferfristen verlängern sich für Soloplan angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer durch Soloplan nicht zu vertretenden Hindernisse. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird Soloplan endgültig von der Leistungspflicht frei.
Lieferfristen für die Erbringung von SONDERPROGRAMMIERUNGen oder sonstiger von Soloplan zu erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Die Lieferfristen für die Erstellung eines Pflichtenheftes oder eines Protokolls durch Soloplan verlängern sich entsprechend, wenn die Freigabe durch den KUNDEN nach dem vorgesehenen Termin erfolgt oder wenn sonstige zur Erbringung der SONDERPROGRAMMIERUNGen erforderlichen Unterlagen aus von Soloplan nicht zu vertretenden Umständen nicht zum Termin vorliegen, der zum Beginn der Arbeiten vorgesehen ist. Dasselbe gilt, wenn durch eine nachträgliche Änderung des Pflichtenheftes, durch nachträgliche Änderungsverlangen des KUNDEN zu SONDERPROGRAMMIERUNGEN oder durch sonstige von Soloplan nicht zu vertretende Umstände, Soloplan in der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages behindert wird. Als von Soloplan nicht zu vertretende Umstände gelten insbesondere Verzögerungen oder Mängel der Pflichten des KUNDEN, die im Rahmen der Zusammenarbeit vom KUNDEN zu erbringen sind (siehe Ziffer 2.8) oder der bereitzustellenden Systemumgebung (u.a. Hardwareanforderungen), die im Rahmen der Zusammenarbeit vom KUNDEN zu erbringen sind.
2.6.1 Installation und Schulung
Die INSTALLATION der STANDARDSOFTWARE und die Schulung der KUNDEN erfolgen an den in der Terminbestätigung genannten Zeitpunkten.
Soloplan erbringt die Softwarepflege ab dem Zeitpunkt der INSTALLATION und/oder Lieferung der STANDARDSOFTWARE und/oder SONDERPROGRAMMIERUNG.
Sämtliche Preise und Pauschalen verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.7.1.1 Fälligkeit bei Lieferung der Standardsoftware
Die vertraglich vereinbarte Vergütung für die Lieferung von STANDARDSOFTWARE ist ohne jeglichen Abzug bei Leistungserbringung entsprechend Ziffer 2.3.1 und der Einräumung der Nutzungsrechte entsprechend Ziffer 2.3.2 fällig. Verzug tritt spätestens mit Ablauf des Fälligkeitstages, der auf der Rechnung ausgewiesen ist, ein.
2.7.1.2 Fälligkeit bei Lieferung von Sonderprogrammierungen
Die vertraglich vereinbarte Vergütung für die Lieferung von SONDERPROGRAMMIERUNGEN ist ohne jeglichen Abzug bei Leistungserbringung entsprechend Ziffer 2.3.1 und der Einräumung der Nutzungsrechte entsprechend Ziffer 2.3.2 fällig. Verzug tritt spätestens mit Ablauf des Fälligkeitstages, der auf der Rechnung ausgewiesen ist, ein.
2.7.1.3 Fälligkeit der Vergütung der Softwarepflege
Die Vergütung für den Softwarepflegevertrag ergibt sich aus dem Bestellschein. Die Vergütung des Softwarepflegevertrages ist grundsätzlich jeweils zum ersten 1. Januar fällig. Die Vergütung ist jeweils im Voraus für das gesamte Kalenderjahr fällig. Teilzahlungen sind ausgeschlossen. Wird der Softwarepflegevertrag während eines bereits laufenden Kalenderjahres abgeschlossen, wird die Softwarepflege nur anteilig nach Monaten bis zum Jahresende in Rechnung gestellt. Als Beginn des Berechnungszeitraum gilt dann der erste Tag des Monats, wenn die Leistungserbringung bis einschließlich zum 15. des Monats erfolgte. Wenn die Leistungserbringung ab dem 16. des Monats erfolgte, gilt als Beginn des Berechnungszeitraumes der erste Tag des Folgemonats.
2.7.1.4 Fälligkeit der sonstigen Leistungen und Nebenkosten
Die Vergütung für sonstige Leistungen und Nebenkosten ist ab Leistungserbringung fällig.
2.7.2 Aufrechnungsverbot/Zurückbehaltungsrecht
Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des KUNDEN besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, soweit diese nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom KUNDEN nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Diesbezüglich werden Lieferung der STANDARDSOFTWARE und die Softwarepflege als jeweils eigenständige Vertragsverhältnisse betrachtet.
2.8.1 Bereitstellung der Hardware
Die STANDARDSOFTWARE kann nur auf einer Hardware installiert werden, die bestimmte Anforderungen erfüllt. SOLOPLAN übermittelt die Hardwareanforderungen mit dem Angebot. Der KUNDE ist verpflichtet, die notwendige Hardware zu beschaffen und die Erfüllung der Anforderungen, durch Unterschrift auf den Hardwareanforderungen zu bestätigen. Schäden die dadurch entstehen, dass die INSTALLATION auf der vorhandenen Hardware nicht möglich ist, hat der KUNDE zu ersetzen.
2.8.2 Unterstützung Leistungserbringung
Der KUNDE wird Soloplan einen Mitarbeiter (Projektleiter) benennen, der die Erfüllung der vereinbarten Leistung überwacht und für alle mit der Abwicklung zusammenhängenden Fragen als Ansprechpartner dient. Der KUNDE stellt Soloplan alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, insbesondere Schnittstellendokumentationen und Beispieldateien von anzubindenden Systemen in schriftlicher, übersichtlicher Form zur Verfügung und erläutert diese auf Wunsch von Soloplan auch mündlich. Dies erfolgt unentgeltlich. Darüber hinaus wird der KUNDE die für die Leistung erforderlichen Geräte, (Test-)Programme, Testdaten und Personen Soloplan unentgeltlich zur Verfügung stellen. Der KUNDE verschafft den Mitarbeitern von Soloplan zu den vereinbarten Zeiten ungehinderten Zugang zu der für die INSTALLATION der STANDARDSOFTWARE vorgesehenen Datenverarbeitungsanlage.
2.8.3 Mitwirkungshandlungen/-leistungen des Kunden
Vereinbarte Eigenleistungen durch den KUNDEN sind durch den Projektleiter oder eine durch den KUNDEN zu benennende Fachkraft zu erbringen. Der KUNDE (insbesondere sein Projektleiter) ist dazu verpflichtet, im vertraglich vereinbarten Rahmen an der INSTALLATION mitzuwirken, an den Einführungs- und Fortbildungsschulungen teilzunehmen und die INSTALLATION sowie die Datenübernahme zu überwachen und zu überprüfen.
2.8.4 Bestätigung der Leistungserbringung
Nach Lieferung und/oder INSTALLATION der STANDARDSOFTWARE, bestätigt der KUNDE gegenüber Soloplan, die ordnungsgemäße Leistungserbringung. Dabei bestätigt der Kunde die ordnungsgemäße Lieferung auf dem Lieferschein, die ordnungsgemäße INSTALLATION und Schulung auf einem von Soloplan zur Verfügung gestellten Installations- und Schulungsbericht. Funktioniert die STANDARDSOFTWARE im Wesentlichen vertragsgemäß, hat der KUNDE diese Bestätigung unverzüglich zu erklären. Die Bestätigungserklärung kann wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden. Verweigert der KUNDE diese Bestätigung, hat er Soloplan unverzüglich (spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung und/oder INSTALLATION) konkrete Mängel mit genauer Beschreibung in einem Mängelprotokoll schriftlich zu melden. Hierbei muss der Mangel anhand der Beschreibung für Soloplan reproduzierbar sein. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Bestätigungserklärung noch eine Mängelanzeige bei Soloplan ein, gilt die Lieferung und/oder INSTALLATION als ordnungsgemäß erbracht. Zahlt der KUNDE nach Lieferung und/oder INSTALLATION der STANDARDSOFTWARE die Vergütung ohne Beanstandung, so steht dies einer Bestätigung der ordnungsgemäßen Lieferung und/oder INSTALLATION gleich. Eine Übernahmebestätigung gegenüber einer Leasinggesellschaft steht ebenfalls einer Bestätigung der ordnungsgemäßen Lieferung und/oder INSTALLATION gegenüber Soloplan gleich.
3. Besondere Bestimmungen für einzelne Vertragsgegenstände
Nach Maßgabe der Bestellung des KUNDEN ist Soloplan verpflichtet, folgende Leistungen zu erbringen:
Hat sich Soloplan verpflichtet, einen Workshop durchzuführen, wird Soloplan dem KUNDEN nach Durchführung des Workshops eine schriftliche Ausarbeitung zu den Inhalten des Workshops zur Verfügung stellen. Die Ausarbeitung erfolgt in der Form eines Protokolls oder eines Pflichtenheftes. Auf Basis der Ausarbeitung wird ein entsprechendes Angebot erstellt. Der KUNDE ist verpflichtet, an dem Workshop teilzunehmen, Soloplan alle erforderlichen Informationen in schriftlicher, übersichtlicher Form zur Verfügung zu stellen, diese Informationen Soloplan auf Wunsch auch mündlich zu erläutern und die Ausarbeitung abzunehmen.
Die im Workshop aufgenommenen Anforderungen des KUNDEN werden in einem Protokoll festgehalten und dem KUNDEN zur Abnahme vorgelegt. Der KUNDE ist verpflichtet, das Protokoll zu prüfen und (sofern es seinen Anforderungen entspricht) abzunehmen. Einwendungen müssen Soloplan 14 Tage nach Erhalt des Protokolls schriftlich angezeigt werden. Geht bei Soloplan innerhalb dieser Zeit keine Einwendungen ein, so gilt das Protokoll als abgenommen. Auf Basis dieses Protokolls wird ein entsprechendes Angebot erstellt.
Die im Workshop aufgenommenen Anforderungen des KUNDEN werden in einem Pflichtenheft festgehalten und dem KUNDEN zur Abnahme vorgelegt. Der KUNDE ist verpflichtet, das Pflichtenheft zu prüfen und (sofern es seinen Anforderungen entspricht) abzunehmen. Lehnt der KUNDE nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Pflichtenheftes und Aufforderung zur Abnahme unter Anzeige von Einwendung in Schriftform die Abnahme des Pflichtenheftes ab, so (1) kommt der KUNDE in Annahmeverzug und (2) es gilt das Pflichtenheft als abgenommen. Auf Basis dieses Pflichtenheftes wird ein entsprechendes Angebot erstellt.
Mitarbeiter des Customer Solution Managements von SOLOPLAN können beratend tätig sein (Consulting). Im Rahmen des Consulting können auch kundenspezifische Anforderungen aufgenommen oder technische Anforderungen des KUNDEN abgestimmt werden. Der KUNDE ist gem. Ziffer 2.8 zu Mitwirkungshandlungen verpflichtet.
SOLOPLAN wird auf schriftlichen Auftrag hin, in dem jeweilig vereinbarten Umfang die gelieferte STANDARDSOFTWARE erweitern und/oder anpassen. Der KUNDE hat Soloplan seine Anforderungen mitzuteilen. Dies erfolgt, je nach Bestellung schriftlich oder im Rahmen eines Abstimmungstermins mit dem Customer Solution Management von SOLOPLAN.
Die vom KUNDEN mitgeteilten Anforderungen werden von Soloplan schriftlich zusammengefasst und zur Bestätigung an den KUNDEN übermittelt. Teilt der KUNDE seine Anforderungen Soloplan nicht mit oder bestätigt der KUNDE nicht die von Soloplan zusammengefassten Anforderungen, schuldet Soloplan nur die STANDARDSOFTWARE.
3.5.2 Anpassung der Standardberichte und Erstellung neuer Berichte
Die Standardberichte werden entsprechend Ziffer 3.5.1 an die Anforderungen des KUNDEN angepasst und dem KUNDEN anschließend zur Abnahme vorgelegt. Der KUNDE ist verpflichtet, die angepassten Standardberichte zu prüfen und (sofern diese seinen Anforderungen entsprechen) abzunehmen. Im Anschluss an die Abnahme durch den KUNDEN werden die angepassten Standardberichte an den KUNDEN geliefert. Lehnt der KUNDE nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der angepassten Standardberichte und Aufforderung zur Abnahme die Abnahme mit einer schriftlichen Begründung ab, so (1) kommt der KUNDE in Annahmeverzug und (2) es gelten die angepassten Standardberichte als abgenommen.
Für die Erstellung von neuen Berichten gelten die obigen Ausführungen sinngemäß.
3.5.3 Anpassung von Standardschnittstelle
Eine Standardschnittstelle kann entsprechend Ziffer 3.5.1 an die Anforderungen des KUNDEN angepasst werden.
Die angepasste Standardschnittstelle wird dem KUNDEN zur Abnahme vorgelegt und der KUNDE wird aufgefordert diese abzunehmen.
Der KUNDE ist verpflichtet, die angepasste Standardschnittstelle zu prüfen und (sofern sie seinen Anforderungen entspricht) abzunehmen. Lehnt der KUNDE nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der angepassten Standardschnittstelle die Abnahme mit einer schriftlichen Begründung ab, so (1) kommt der KUNDE in Annahmeverzug und (2) die zur Abnahme vorgelegte angepasste Standardschnittstelle gilt als abgenommen.
3.5.4 Sonderprogrammierungen gemäß Protokoll/Pflichtenheft
Nach Maßgabe eines abgenommenen Protokolls oder abgenommenen Pflichtenheftes kann Soloplan neue Funktionen für die STANDARDSOFTWARE programmieren. Dies kann durch neue Programmteile, Skripte, Workflows o. Ä. erfolgen. Sofern im Pflichtenheft (Ziffer 3.3) SONDERPROGRAMMIERUNgen festgehalten sind, ist das Pflichtenheft maßgeblich für die SONDERPROGRAMMIERUNgen. Sofern im Pflichtenheft keine endgültige Fixierung der Anforderungen vorgenommen wurden, finden die übrigen Regelungen zur SONDERPROGRAMMIERUNG gemäß Ziffer 3.5 bis Ziffer 3.5.3 Anwendung.
3.5.5 Sonstige Sonderprogrammierungen
Entsprechend der Ziffer 3.5.1 können die Anforderungen des KUNDEn durch eine SONDERPROGRAMMIERUNG umgesetzt werden. Die SONDERPROGRAMMIERUNG wird dem KUNDEN zur Abnahme vorgelegt und der KUNDE wird aufgefordert diese abzunehmen. Der KUNDE ist verpflichtet, die SONDERPROGRAMMIERUNG zu prüfen und (sofern sie seinen Anforderungen entspricht) abzunehmen. Lehnt der KUNDE nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der SONDERPROGRAMMIERUNG die Abnahme mit einer schriftlichen Begründung ab, so (1) kommt der KUNDE in Annahmeverzug und (2) die zur Abnahme vorgelegte SONDERPROGRAMMIERUNG gilt als abgenommen.
3.5.6 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
Stellt der KUNDE fest, dass die von Soloplan aufgenommenen Anforderungen nicht mit seinen tatsächlichen Anforderungen übereinstimmen, wird er unverzüglich Soloplan darauf hinweisen.
Soloplan kann die bestellte STANDARDSOFTWARE auf der Datenverarbeitungsanlage des KUNDEN installieren und konfigurieren. Die Konfiguration ist zeitlich beschränkt. Die zeitliche Beschränkung ergibt sich aus der Bestellung. Werden durch den KUNDEN die vertraglichen Mitwirkungspflichten, insbesondere die Verpflichtungen gem. Ziffer 2.8.1 verletzt, ist Soloplan berechtigt, die Systemeinrichtung nicht vorzunehmen bzw. abzubrechen. Bereits bei Soloplan angefallene Nebenkosten zur Systemeinrichtung sind durch KUNDEN gem. Ziffer 2.8.1 zu ersetzen.
SOLOPLAN erläutert im Rahmen einer Schulung die Inhalte und Standardfunktionen der STANDARDSOFTWARE. Die Schulung ist zeitlich beschränkt. Die zeitliche Beschränkung ergibt sich aus der Bestellung. Ein bestimmter Schulungserfolg wird nicht geschuldet. Findet die Schulung beim KUNDEN statt, ist der KUNDE verpflichtet, eine für die Schulung erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten. Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PC-Bereich verfügen.
3.7.2 Unterlagen/Aufzeichnungen
Schulungsunterlagen, Daten sowie die Software, die Soloplan für die Durchführung der Schulung bereitstellt, sind urheberrechtlich geschützt und dürfen von den Kursteilnehmern ausschließlich für den Zeitraum der Schulung für Schulungs- und Übungszwecke und zur Nachbereitung der Schulung verwendet werden. Alle Rechte an den Schulungsunterlagen und der bereitstellten Software bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Schulungsunterlagen (auch Teile dieser) dürfen in keiner Form ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch Soloplan reproduziert oder durch Zuhilfenahme elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergabe benutzt werden.
Der Kunde oder von ihm zur Schulung abgestellte Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Video- und Tonaufzeichnungen der Schulung anzufertigen.
Soloplan wird für die im Bestellschein aufgeführte STANDARDSOFTWARE (ausgenommen Drittsoftware) und SONDERPROGRAMMIERUNGEN die in dem bestellten Servicepaket (Basis, Premium, PremiumPLUS) enthaltenen Leistungen erbringen (siehe Preisliste „Drittsoftware, Softwarepflege und Dienstleistungen“). Im Rahmen der Hotline-Unterstützung unterstützt Soloplan den KUNDEN bei der Bearbeitung technischer Problemstellungen beim Einsatz der STANDARDSOFTWARE und SONDERPROGRAMMIERUNGEN. Die Hotline-Unterstützung umfasst keine Leistungen die im Rahmen von Consulting (siehe Ziffer 3.4), einer Systemeinrichtung (siehe Ziffer 3.6) oder einer Schulung (siehe Ziffer 3.7) erbracht werden. Diese Leistungen sind gesondert zu bestellen.
3.8.2 Entfallen der Leistungspflicht
Die Pflicht zur Erbringung der vereinbarten Softwarepflege durch Soloplan entfällt, soweit technische Probleme auftreten,
- die durch eine Fehlbedienung des KUNDEN, Modifizierung/Bearbeitung der Software durch den KUNDEN oder anderweitig durch ein Verschulden des KUNDEN oder eines Dritten, der nicht Erfüllungsgehilfe des KUNDEN ist, oder durch Drittsoftware entstanden sind oder
- weil die STANDARDSOFTWARE auf einer Datenverarbeitungsanlage installiert wurde die nicht die Hardwareanforderungen der STANDARDSOFTWARE erfüllt.
Solange der KUNDE fällige Forderungen aus dem Vertragsverhältnis nicht erfüllt, ist Soloplan berechtigt, alle Leistungen im Rahmen der Softwarepflege bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, zu dem der KUNDE sämtliche fälligen Forderungen beglichen hat. Die Aussetzung der Leistungen im Rahmen der Softwarepflege entbindet den KUNDEN nicht – auch nicht anteilig – von der Entrichtung der vereinbarten Vergütung.
Der Vertrag über die Softwarepflege läuft auf unbestimmte Zeit und beginnt mit Lieferung der STANDARDSOFTWARE. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf des auf den Vertragsbeginn folgenden Kalenderjahres möglich.
Soloplan ist berechtigt, die pauschale Vergütung für die Softwarepflege zu Beginn eines Berechnungszeitraums anzupassen. Eine Anpassung berücksichtigt hierbei im nötigen Maße die Änderung der Qualität oder des Leistungsumfangs, wesentliche Änderungen der Marktbedingungen sowie die Steigerung der allgemeinen Lohnkosten oder anderer Beschäftigungskosten. Soloplan teilt dem KUNDEN eine Änderung der Vergütung mindestens zwei Monate vorher schriftlich mit. Bei einer Erhöhung der Pflegevergütung um mehr als 10 % ist der KUNDE berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Erhöhungsverlangens dem Pflegevertrag zum Ende des aktuellen Berechnungszeitraumes zu kündigen.
4.1 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
Die Mängelrechte des KUNDEN setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die SOFTWARE nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich aus der Auftragsbestätigung in Verbindung mit dem Leistungsverzeichnis von SOLOPLAN.
Der Käufer erkennt an, dass es nach heutigem Stand der Technik nicht möglich ist, Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere wenn diese mit anderen Programmen verbunden werden, so zu entwickeln, dass sie stehts fehlerfrei arbeiten. Hierin liegt kein Mangel.
Erkennbare Sachmängel sind vom KUNDEN unverzüglich (spätestens jedoch 10 Tage nach Lieferung), versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Die Rüge hat schriftlich und unter nachvollziehbarer Angabe der Punkte und Umfang zu erfolgen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist gem. Ziffer 4.6 können keine Ansprüche aus erkennbaren oder verdeckten Mängeln hergeleitet werden. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des KUNDEN aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns von Soloplan, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
Soweit die Geltendmachung von Rechten des KUNDEN sie Setzung einer angemessenen Frist voraussetzt, beträgt diese mindestens 14 Tage und beginnt mit Eingang bei SOLOPLAN zu laufen.
SOLOPLAN ist berechtigt, die Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung zu beseitigen oder durch Neulieferung zu erledigen. Die Mängelbeseitigung durch SOLOPLAN kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen an den KUNDEN erfolgen. Ist SOLOPLAN mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der KUNDE verpflichtet, SOLOPLAN eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens nochmals zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist SOLOPLAN auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der KUNDE zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt berechtigt. Das Recht zum Rücktritt oder Schadensersatz besteht nur bei gravierenden Mängeln.
Die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Gewährleistung beträgt – soweit nicht schriftlich oder in TEXTFORM ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist – 12 Monate. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung zu laufen. Verweigert der KUNDE Annahme bzw. Abnahme der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist mit der Anzeige der Lieferung der bestellten Leistung. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns von Soloplan oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
Ansprüche aus Gewährleistung (und die sich aus dieser ergebende Haftung) sind ausgeschlossen, soweit Mängel (und mit diesen zusammenhängende Schäden) nicht nachweisbar durch eine mangelhafte Ausführung der Programmierung oder eine mangelhafte Nutzungsanleitung verursacht wurden. Insbesondere sind Ansprüche aus Gewährleistung (und die sich aus dieser ergebende Haftung) und Schlechtleistung ausgeschlossen für Folgen fehlerhafter Benutzung durch den KUNDEN und für Folgen elektromagnetischer oder mechanischer Einflüsse auf die Datenträger des KUNDEN. Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln durch Soloplan oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.
Die Anerkennung eines Sach- oder Rechtsmangels bedarf stets der Schriftform.
4.9 Änderungen durch den KUNDEN
Soweit der KUNDE die STANDARDSOFTWARE oder SONDERPROGRAMMIERUNGEN selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche aus Gewährleistung. Dies gilt nicht, wenn der KUNDE nachweist, dass die aufgetretenen Fehler nicht darauf zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und Fehlerbeseitigung durch Soloplan dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Werden durch die Nutzung der gelieferten Software Schutzrechte Dritter verletzt und wird deshalb dem KUNDEN die Benutzung der SOFTWARE ganz oder teilweise untersagt, so hat der KUNDE unverzüglich Soloplan darüber zu informieren. Darüber hinaus hat der KUNDE (soweit möglich) Soloplan die Verteidigung gegen die Ansprüche zu überlassen. Hierzu hat der KUNDE jede zumutbare Unterstützung Soloplan zu gewähren, insbesondere wird der KUNDE sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und über die eventuelle Bearbeitung der SOFTWARE möglichst Soloplan schriftlich übermitteln und die erforderlichen Unterlagen dazu überlassen.
Werden durch die SOFTWARE Schutzrechte Dritter verletzt und deshalb dem KUNDEN die Benutzung der Software ganz oder teilweise untersagt, wird Soloplan nach Wahl von Soloplan entweder:
- dem KUNDEN das Recht zur Benutzung der SOFTWARE wieder verschaffen,
- die SOFTWARE schutzfrei gestalten oder
- die STANDARDSOFTWARE und/oder SONDERPROGRAMMIERUNG durch eine jeweils andere Software mit entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, die kein Schutzrecht verletzt.
Soloplan haftet bei der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis nicht für Ansprüche des KUNDEN auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, sowie:
- für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen,
- für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des KUNDEN schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf,
- im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
- im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war,
- soweit Soloplan die Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat oder
- bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
Die Haftung von Soloplan ist der Höhe nach, für jeden einzelnen Schadensfall, begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Dies gilt nicht, wenn Soloplan Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in Fällen gesetzlich zwingend abweichender höherer Haftungssummen.
Ansprüche des KUNDEN auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn Soloplan Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hierbei unberührt. Eine verschuldensunabhängige Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
5.5 Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
Fällt Soloplan oder Erfüllungsgehilfen von Soloplan nur leichte Fahrlässigkeit zur Last und liegt kein Fall vorstehender Ziffer 5.1 lit. d), e) oder f) vor, haftet Soloplan auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
5.6 Haftung für Erfüllungsgehilfen/Subunternehmen
Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziffer 5.1 bis 5.5 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe von Soloplan, den leitenden und nichtleitenden Angestellten von Soloplan und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den Subunternehmern von Soloplan.
Soloplan und der KUNDE verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen. Als Unterlagen von Soloplan gelten auch die gelieferten Programme, Codes, Dokumentationen sowie Programmkonzepte.
Einzelheiten zu dem Thema Datenschutz können unter www.soloplan.de/datenschutzerklaerung/ eingesehen werden.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem KUNDEN und Soloplan gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Es wird klargestellt, dass diese Rechtswahl auch als eine solche im Sinne von Art. 14 Abs. 1 b) VO (EG) Nr. 864/2007 zu verstehen ist und somit auch für außervertragliche Ansprüche im Sinne dieser Verordnung gelten soll. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind diese AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.
8.2 Erfüllungs- und Zahlungsort
Erfüllungs- und Zahlungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Geschäftssitz von Soloplan.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit der KUNDE Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist – der Geschäftssitz von Soloplan. Diese Zuständigkeitsregelung gilt klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen Soloplan und dem KUNDEN, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der VO (EG) Nr. 864/2007 führen können.
Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind die Mitarbeiter von SOLOPLAN nicht berechtigt, abweichende mündliche Abreden zu treffen.
Soloplan ist nicht für nicht oder verspätet erfüllte Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis verantwortlich, die sich nach vernünftigen Maßstäben der Einflussmöglichkeit von Soloplan entziehen. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse (z.B.: Fluten), Angriffe auf IT-Systeme durch Dritte (z.B. Angriffe durch Hacker), Arbeitskräftemangel oder Arbeitskämpfe, behördliche An- bzw. Untersagungen (einschließlich Währungsbeschränkungen, Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen, Anweisungen bei Krankheitsepidemien), Krieg, terroristische Anschläge sowie Krankheitsepidemien. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei einem Lieferanten, Verrichtungsgehilfen oder einem verbundenen Unternehmen auftreten. Soloplan wird den KUNDEN umgehend über diesen Grund informieren und wirtschaftlich zumutbare Bemühungen unternehmen, die Nicht- oder die Spätleistung so schnell wie möglich zu beheben.
Soloplan behält sich es vor, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere auf Grund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den KUNDEN nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der AGB werden dem KUNDEN mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder in TEXTFORM mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der KUNDE nicht innerhalb dieser Frist von vier Wochen (beginnend nach Zugang der Änderungsmitteilung) schriftlich oder in TEXTFORM widerspricht und Soloplan den KUNDEN auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat.
Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.